CITO
partner for success
Deutsch
CITO BoxLine
CITO Aktuelles

Allgemeine Lieferbedingungen der Firma CITO-SYSTEM GmbH

I. Geltung

1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind Bestandteil jedes von uns geschlossenen Vertrages und gelten ausschließlich.

2. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.

II. Angebot, Zustandekommen des Vertrags und Leistungsanpassung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Maße und sonstige Spezifikationen unterliegen fertigungsbedingten Spielräumen und Toleranzen. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bei gleichwertiger Qualität und Preis bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden; es sei denn, dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird.

3. Alle Nebenabreden und Zusagen, insbesondere von Mitarbeitern, werden erst durch Aufnahme in die Auftragsbestätigung, in den Vertrag oder eine sonstige schriftliche Bestätigung wirksam.

4. An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Lehren und Werkzeugen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das Eigentum an Werkzeugen steht auch dann uns zu, wenn Werkzeugkosten durch den Hersteller direkt oder über den Preis vergütet werden.


III. Abrufaufträge

1. Wenn Abrufaufträge erteilt sind, beträgt die Abnahmefrist 6 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die restliche Ware in Rechnung zu stellen, oder den Restauftrag zu kündigen, wobei der Besteller mit den angefallenen Kosten belastet wird.


IV. Preise

1. Unsere allgemeinen Preisangaben (z.B. Prospekt, Internet) sind freibleibend.

2. Die Preise gelten ab Werk für die angefragte Menge. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Die Preise verstehen sich zuzüglich Versand- und Verpackungskosten, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

4. Bei einer vereinbarten oder von uns nicht zu vertretenden Lieferfrist von länger als 3 Monaten oder bei Abwicklung eines Abrufauftrages über mehr als 3 Monate hinweg sind wir zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich unsere Einkaufspreise, Bearbeitungs- oder Transportkosten erhöht haben.


V. Zahlungsbedingungen, Verzug

1. Mangels abweichender Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Auslieferung der Ware oder Eintritt des Annahmeverzugs zur Zahlung fällig. Zahlt der Besteller die Rechnung innerhalb von 8 Tagen, ist er zum Abzug von Skonti in Höhe 2 % berechtigt. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Nach Ablauf von 8 Tagen seit Auslieferung kommt der Besteller in Zahlungsverzug; einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Spätestens tritt Zahlungsverzug ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Empfang der Rechnung oder der Ware Zahlung erfolgt. Kommt der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, pauschale Verzugszinsen in Höhe 8 % über dem gemäß § 247 BGB maßgebenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

2. Bei Erstaufträgen gilt Zahlung per Nachnahme.

3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer VIII. geltend zu machen.

VI. Übergabe, Gefahrenübergang und Versand

1. Die Lieferung erfolgt ab Schwaig. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller in den Verzug der Annahme gerät.

2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert haben.

3. Die Wahl der Versandwege, Transportmittel und sonstiger zeitweiliger Schutzmaßnahmen ist mangels entsprechender Anweisung des Bestellers uns vorbehalten, wobei wir zur Wahl der billigsten Art der Versendung nicht verpflichtet sind.

4. Die Kosten für Porto und Frachten gehen mangels abweichender Vereinbarungen zu Lasten des Bestellers. Der Versand erfolgt durch uns im Namen und für Rechnung des Bestellers; hierzu sind wir ermächtigt.

5. Die Verpackungskosten trägt der Besteller, soweit nichts anderes vereinbart ist; sie werden von uns zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Lieferungen im Inland schreiben wir 2/3 dieses Verpackungspreises gut, wenn die Verpackung wieder verwendet werden kann und wenn sie an uns kostenfrei zurückgesandt wurde.


VII. Lieferfrist und Auslieferung

1. Unsere Angaben zum Liefertermin stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Sie stehen darüber hinaus unter dem Vorbehalt, dass alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Angaben, erforderliche Genehmigungen und Freigaben vorliegen. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

2. Sollten wir aufgrund höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Lieferung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.

3. Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne von Ziffer 2 von länger als drei Monaten sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus anderen als den in Ziffer 2 genannten Gründen ist nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nur der Besteller berechtigt, hinsichtlich der
rückständigen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten.

4. Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.

5. Wir sind jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von uns sofort in Rechnung gestellt werden.

6. Bei der Auslieferung können gewisse Abweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung hinsichtlich der Liefermenge erfolgen, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % gelten als zumutbar und können von uns in Anspruch genommen werden.


VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Besteller nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Bestellers, ist er ausnahmsweise berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.

4. Der Besteller tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das gleiche gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die verarbeitete neue Sache hat der Besteller auf unser Eigentum unverzüglich hinzuweisen. Außerdem ist der Besteller in diesen Fällen verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Besteller verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet uns den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.

8. Auch ohne Rücktritt vom Vertrag sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der entstandenen Kosten und Zinsen auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse werden an den Besteller ausgekehrt.

9. An uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet. Ein Überschuss wird an den Besteller ausgekehrt.


IX. Gewährleistung, Haftung, Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich und stellen insbesondere keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere spezifische Produktbeschreibung als vereinbart.

3. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns dieser unverzüglich schriftlich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge bei uns. Dies gilt auch für sonstige Beanstandungen, z.B. von Gewicht und Menge. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels bei uns erfolgen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die gerügte Ware ist in Original- oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung frachtfrei an uns zurückzusenden.
Kommt der Besteller diesen Obliegenheiten nicht nach, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

4. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zur Nachbesserung wird uns eine Frist von mindestens 20 Tagen eingeräumt. Wir sind zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

5. Soweit wir den Mangel nicht zu vertreten haben, können wir die Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Reparatur) wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern, wenn die Nacherfüllungskosten den Wert der Ware im mangelfreiem Zustand um 150 % übersteigen. Das gleiche gilt, wenn die Nacherfüllungskosten die aufgrund des Mangels bestehende Wertminderung (Mangelunwert) um 200 % übersteigen.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7. Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

8. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

9. Bei mangelhaften Montageanleitungen beschränkt sich die Gewährleistung auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist.

10. Nimmt der Besteller eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 437 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.

11. Nimmt uns der Besteller ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.

12. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren nach 1 Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.


X. Garantien

1. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von uns nicht.

2. Soweit der Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Besteller unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.


XI. Haftung und Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um uns zurechenbare Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht), handelt.

2. Soweit wir für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haften, beschränkt sich unsere Haftung - ausgenommen der Fall des Vorsatzes - auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.

3. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.

4. Wenn bzw. soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern 1, 2 oder 3 ausgeschlossen oder begrenzt ist, entfällt auch eine Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung.


XII. Gegenansprüche, Übertragbarkeit

1. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

2. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.

3. Der Besteller kann Rechte aus mit uns geschlossenen Verträgen nur mit unserer Zustimmung übertragen oder Abtretungen von Ansprüchen vornehmen.


XIII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen und als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien wird, soweit Vereinbarungen hierüber gesetzlich zulässig sind, Nürnberg vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.